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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der EMPY SYSTEM FOOD GmbH

gültig ab 01.01.2010

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners werden hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wen sie von unserem Geschäftspartner bestätigt werden.

§ 2 Vertragliche Grundlagen

2.1. Alle von uns (Lieferant) abgegebenen Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei allen unseren Verkäufen, Verkaufsangeboten oder Verkaufsverhandlungen von uns genannte oder akzeptierte Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Bestellungen oder Aufträge mündlicher oder telefonischer Art oder per email bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher oder Fax-Bestätigung durch uns.
2.2. Unsere Abbildungen dienen nur als Informationsgrundlage. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Abbildungen nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Die auf den jeweiligen Produkten verzeichneten Haltbarkeitsdaten gelten nur bei sachgerechter Lagerung der Waren. Die Anwendbarkeit der §§ 454, 455 BGB ist ausgeschlossen.
2.3. Die Qualitätskontrollen des Lieferanten entbinden den Besteller nicht von seiner Obliegenheit zu eigenen Qualitätskontrollen. Eine Reduzierung der erforderlichen Untersuchungsverpflichtung gem. § 377 HGB beim Besteller auf oder deren Teilsubstituierung durch andere Überwachungsmaßnahmen des Lieferanten (z.B. Ausgangskontrollen) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2.4. Die kaufvertragliche Abnahmepflicht des Bestellers ist Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (wesentliche Vertragspflicht) und bei Lieferung unverzüglich zu erfüllen.
2.5. Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.

§3. Lieferzeiten

3.1. Vereinbarte Lieferzeiten sind als bloße Leistungsbestimmungen im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB zu verstehen. Innerhalb der Lieferzeiten ist der Lieferant in für den Besteller zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3.2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb des Lieferverzuges - angemessen bei Höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Brand. Der Lieferant muss dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
3.3. Hat ein Kunde unsere Ware in Teillieferungen abzunehmen (z.B. wöchentlich oder monatlich) so haben wir im Falle der Nichtabnahme auch nur einer Teillieferung sofort das Recht, nach unserer Wahl a) entweder die nicht abgenommene Teilmenge verfallen zu lassen, b) die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern oder c) die Ware weiterzuveräußern und den dadurch entstandenen Schaden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 4 Preise, Zahlung, Erfüllungsort

4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Die vereinbarten Preise für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten frei Haus, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
4.3. Die Preise für Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten ab Werk des Herstellers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Preise gelten ausschließlich der gesondert zu berechnenden Frachtkosten, Zölle oder sonstigen Gebühren. Verlade- und Transportgefahr trägt der Besteller.
4.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Zugang, ohne Abzug zahlbar.

§ 5 Mängelhaftung

5.1. Im Rahmen der Lebensmittelverordnung dokumentieren wir die Lagerung und den Versand aller Waren.
5.2. Untersuchungs- und Anzeigepflichten des Bestellers, Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für erkennbare Mängel gilt unbeschadet der Obliegenheit zu unverzüglicher Mängelanzeige eine Ausschlussfrist von 3 Arbeitstagen nach Lieferung der Ware, anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Sollte ein Grund zur Beanstandung auftreten, ist der Lieferant umgehend zu informieren. Wird der Mangel bereits bei der notwendigen Eingangskontrolle festgestellt, ist er auf den Frachtbegleitpapieren des Transportunternehmens entsprechend zu dokumentieren. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.
Kann der Besteller im Falle eines Mangels die ordnungsgemäße Durchführung der geschuldeten Untersuchung gem. § 377 HGB nicht nachweisen, so gilt die widerlegbare Vermutung, dass es sich um einen erkennbaren Mangel handelt. Kann der Lieferant im Falle eines Mangels eine ordnungsgemäße und beanstandungsfreie Qualitäts- und Ausgangskontrolle der Ware nachweisen, so gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Ware bei Lieferung mangelfrei war. Soweit sich der Lieferant bei unwiderlegter Geltung einer der vorbezeichneten Vermutungsregelungen oder auf eine verspätete Mängelrüge einlässt, erfolgt dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; Mängelansprüche werden hierdurch nicht begründet.
5.3. Macht der Besteller Mängelrügen geltend, ist die gerügte Ware unverzüglich zu sperren und dem Lieferanten zwecks Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat die Identität und das Lieferdatum der gerügten Ware zu beweisen. Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige Absprache mit dem Lieferanten Warenrücksendungen vorzunehmen.
5.4. Mangelbegriff
Aufgrund der technischen Gegebenheiten in Bezug auf die zu verarbeitenden Stoffe und Verfahren kann es im Produktionsgang zu geringen, unvermeidbaren Abweichungen in Farbe, Form oder Gewicht kommen. Diese Schwankungen stellen keine Pflichtverletzungen oder Mängel dar, soweit sie sich bei wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht vermeiden lassen und sich im Rahmen des Branchenüblichen bewegen.
5.5. Rechte des Bestellers wegen Mängeln
Soweit unter Berücksichtigung von Ziff. 1.und 2. ein Mangel vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zunächst zur Nacherfüllung entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Bei Fehlschlägen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, verjähren darauf beruhende Ansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften innerhalb von 3 Jahren.
5.5. Schadensersatzansprüche
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferanten auch im Rahmen von Ziff. 3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

§ 6 Gesamthaftung

6.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter § 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
6.2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Waren einschl. der Verpackung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Waren durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Waren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, für eine sachgerechte Lagerung zu sorgen.
7.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. 7.5. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. USt) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.6. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung

8.1. Der Besteller kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Dies gilt nicht, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung des Lieferanten zurückzuführen ist.
8.2. Der Besteller kann darüber hinaus Aufrechnung und Zurückbehaltung nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche des Lieferanten, gegenüber denen der Besteller die bezeichneten Rechte geltend macht.

§ 9 Datenverwendung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung von ihm selbst oder von Dritten bekannt gewordenen Daten im Sinne des BDSG in unserer EDV-Anlage gespeichert und von uns verarbeitet werden.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

10.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Osnabrück, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichts anhängig zu machen.
10.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit, dass die unwirksame Bestimmung zu ersetzen ist, mit welcher der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.